Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

In Vorsorgevollmachten wird der Bevollmächtigte generalbevollmächtigt den Vollmachtgeber in Rechtsgeschäften zu vertreten. Sie ermöglicht dem Bevollmächtigten z. B. nicht nur über ein einzelnes Konto, sondern über alle Vermögensbereiche zu verfügen. Außerdem kann der Bevollmächtigte mit Geschäftspartnern verhandeln oder versicherungsrechtliche Anliegen ändern.

Darüber hinaus erstreckt sich die Vorsorgevollmacht auch auf die Gesundheitsvorsorge und klärt alle gesundheitlichen Fragestellungen. Vor allem für Ärzte und Angehörige schafft eine Vorsorgevollmacht darüber Klarheit, wer als Ansprechpartner und Entscheidungsträger fungiert. Der Vertreter hat ein Einsichtsrecht in die Krankenakte, kann über medizinische Behandlungen und schmerzlindernde Maßnahmen bestimmen. Zudem besteht das Recht den Aufenthaltsort des Vollmachtgebers zu wählen. Dies kann zum Beispiel das Krankenhaus für die medizinische Versorgung, aber auch ein Altenheim oder Pflegeheim sein.

Der Bevollmächtigte darf Sie nur vertreten, wenn Sie selbst nicht fähig sind den eigenen Willen zu äußern bzw. im juristischen Sinne handlungsunfähig sind.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung ist festgelegt, welche medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls der Patient oder die Patientin zum Zeitpunkt der Behandlung darüber nicht mehr selbst entscheiden kann. Sie legen damit fest, welche Behandlungen Sie für sich selbst im Not-oder Pflegefall wünschen oder ablehnen. Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass der Wille des Patienten sichergestellt wird.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, welche Person das Betreuungsgericht für Sie als Betreuer einsetzen soll.

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